Schmerzensgeld

In erster Linie soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll es aber dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (OLG Hamm NJW-RR 1994, S. 94 ff.).

Im Fall einer Klage wird generell ein unbezifferter Schmerzensgeldantrag gestellt, d.h. eine Begrenzung des Schmerzensgeld auf eine bestimmte Höhe findet nicht statt, was zur Folge hat, dass das Gericht nicht an einen bestimmten Antrag des Klägers gebunden, also keine Begrenzung des Schmerzensgeldes nach oben stattfindet. Gleichzeitig ist jedoch eine gewisse Mindestvorstellung zur Höhe des Schmerzensgeldes anzugeben, um zum einen die Zuständigkeit des Gerichts, zum anderen nach dessen Entscheidung die Höhe der Beschwer des Klägers feststellen zu können.

Der Kläger ist weiterhin gehalten, dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen vorzutragen, die die Feststellung der Höhe des Klageanspruchs ermöglichen.

Der Umfang des Schadens, nämlich das Ausmaß der konkreten Beeinträchtigung, ist für die Bemessung der Entschädigung in erster Linie ausschlaggebend (BGH VersR 1952, S. 397). Neben objektiven Kriterien wie Art der Verletzung, Ausmaß der Schmerzen und Schwere etwaiger Dauerschäden gibt es verschiedene subjektive Kriterien, die die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen (BGH VersR 1955, S. 615). Als wichtigste sind hier zu nennen Einschränkungen des Geschädigten, Verschulden des Schädigers sowie Verzögerung der Regulierung durch den Versicherer (OLG Köln ZfS 1992, S. 405). Letzteres setzt jedoch einerseits die Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung durch den Versicherer bei Unterlegenheit des Geschädigten, andererseits die Kenntnis des Versicherers von der Verpflichtung, ein hohes Schmerzensgeld zahlen zu müssen, voraus (OLG Nürnberg OLG-Report 1998, 2 ff.).

Von Bedeutung für die Höhe des Schmerzensgeldes ist zunächst Art und Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigungen. Hier gilt: Je schwerer die Behinderung, desto höher das Schmerzensgeld. Daneben ist zu beachten, inwieweit der Geschädigte intellektuell in der Lage ist, seine Situation als solche zu realisieren und darunter zu leiden. Auch diese Fähigkeit wirkt sich erhöhend auf das Schmerzensgeld aus.

Für die Höhe des Schmerzensgeldes gleichfalls von Bedeutung ist die voraussichtliche Lebenserwartung des Geschädigten. Verstirbt ein Geschädigter vorzeitig, ist die Höhe des Schmerzensgeldes entsprechend niedriger, selbst wenn der Tod letztlich auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Dies wird damit begründet, dass das Schmerzensgeld für Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung zu leisten ist, nicht aber für den Tod.

Neben der einmaligen Zahlung eines bestimmten Betrages kommt auch eine Schmerzensgeldrente in Betracht. Eine solche kann beantragt werden, wenn sich bei dem Geschädigten eine lebenslange Beeinträchtigung immer wieder erneuert und von ihm zeit seines Lebens stets auf neue schmerzlich empfunden wird. Stellt der Geschädigte jedoch den Antrag auf Verurteilung des Schädigers zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldbetrages und macht er durch die Angabe eines Mindestbetrages deutlich, dass er die Zuerkennung von Schmerzensgeldkapital begehrt, so ist das Gericht hieran gebunden. Es kann dann keine Schmerzensgeldrente ausurteilen (BGH VI ZR 276/97 in Aufhebung des Urteils des OLG Köln vom 23.07.1997, VersR 1998, S. 244).

Beispiele zur Höhe
Hierzu ist zunächst zu sagen, dass zur Höhe des Schmerzensgeldes keine verbindlichen Angaben gemacht werden können, da diese von verschiedenen Faktoren abhängig ist und die Gericht unterschiedlich entscheiden, sich dabei aber an Parallelfällen orientieren. Für den eigenen Fall bedeutet dies, möglichst auf vergleichbare Fälle hinzuweisen, in denen hohe Schmerzensgelder ausgeurteilt wurden. Dabei ist aber zu beachten, dass frühere Schmerzensgelder auf jeden Fall nach oben anzupassen sind. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich der „Parallelfall“ bis zur zum Vergleich herangezogenen Entscheidung möglicherweise über Jahre hingezogen hat (OLG Köln VersR 1992,1003). Bei der Bewertung von zum Vergleich herangezogenen Entscheidungen anderer Gerichte ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es in den letzten Jahren zu einer Neubewertung von Körperschäden gerade im Hinblick auf häufig hochbewertete Sach- und Vermögensschäden gekommen ist (OLG Köln VersR 1995,549), dass also - von einigen Ausnahmen abgesehen - eine Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern besteht. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, ausgehend von der durchschnittlichen Inflationsrate der vergangenen Jahre frühere Schmerzensgeldbeträge um 3 % pro Jahr zu erhöhen. Die nachfolgenden Beispiele sind deshalb vor diesem Hintergrund zu bewerten.

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