Einsichtnahme in Krankenunterlagen
Die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen steht im Vorfeld einer jeden arztrechtlichen Auseinandersetzung, da der Patient nur so in Erfahrung bringen kann, wie die Ärzte bei seiner Behandlung im einzelnen vorgegangen sind, welche Medikamente ihm verabreicht wurden, welche Befunde erhoben bzw. nicht erhoben wurden, wer an seiner Behandlung beteiligt war u.s.w. Bei geburtshilflichen Schadensfällen erfolgt die Einsichtnahme in der Regel entweder durch die Eltern des geschädigten Kindes oder durch einen von ihnen beauftragten Rechtsanwalt. Zu beachten ist zunächst, dass die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen in der Regel positive Kenntnis verschafft, dass heißt, dass die Verjährung deliktischer Ansprüche in drei Jahren droht.
Grundsätzlich ist der Arzt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auf Wunsch hat er jedoch dem Patienten Einsicht in seine Krankenunterlagen zu gewähren. Das Recht auf Einsichtnahme steht in erster Linie dem Patienten selber zu und ergibt sich aus dem mit dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrag. Er steht dem Patienten auch grundsätzlich außerhalb eines Rechtsstreits zu, unabhängig davon, ob er einen Schadensersatzanspruch dargetan hat (BGH VersR 1983, S. 834).
Sonstige Angehörige oder Dritte - hierzu zählt auch der Rechtsanwalt - haben dieses Einsichtnahmerecht nur, wenn der Arzt von dem Patienten ihnen gegenüber von der Schweigepflicht entbunden wurde.
Der Patient ist grundsätzlich berechtigt, die Originale einzusehen. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihm die Originale ausgehändigt werden.
Es bietet sich deshalb an, bei dem Arzt Kopien der Krankenunterlagen gegen angemessene Kostenerstattung anzufordern. Dies gibt dem Patienten bzw. seinem Rechtsanwalt die Möglichkeit, die Krankenunterlagen selber eingehend zu studieren und sie gegebenenfalls einem privaten Sachverständigen zur Begutachtung vorzulegen.
Der Arzt ist verpflichtet, solche Kopien zu fertigen (OLG Düsseldorf NJW 1984, S. 670; OLG Köln NJW 1982, S. 704).
Sollte sich der Arzt auf Dauer weigern, die Krankenunterlagen in Kopie herauszugeben, kann Auskunftsklage erhoben werden, mit dem Ziel einer Verurteilung des Arztes auf Herausgabe der Krankenunterlagen in Kopie gegen angemessene Kostenerstattung. Der Patient kann eine solche Klage - vorausgesetzt, der Arzt wurde mehrfach vergebens um Übersendung der Krankenunterlagen gebeten - in der Regel nicht verlieren.